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Inkontinenz-Produkte: Was zahlt die Krankenkasse?

Die Pflege eines inkontinenten Menschen ist nicht nur körperlich und psychisch anstrengend – sie kann sich auch zu einer finanziellen Belastung entwickeln. Scheuen Sie sich nicht, einen Arzt aufzusuchen und die Krankenkasse Ihres Angehörigen zu kontaktieren. Inkontinenz-Produkte können auf Rezept verordnet werden. Wir erklären, wie die Erstattung funktioniert.

Inkontinenz-Produkte sind medizinische Hilfsmittel und können vom Arzt verordnet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Ihren Angehörigen zu Hause pflegen oder er in einem Pflegeheim untergebracht ist. In der Regel reicht eine mittlere Inkontinenz ab einer Urinmenge von 100 Millilitern innerhalb von 4 Stunden aus, um ein Rezept ausgestellt zu bekommen. Die Verordnungsdauer kann einen Monat, ein Quartal oder ein Jahr betragen.

Damit die Krankenkasse Ihres Familienangehörigen die Kosten übernimmt, muss das Inkontinenz-Produkt eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Es ermöglicht Ihrem Angehörigen (wieder) die Teilnahme am täglichen Leben.
  • Es steht im Zusammenhang mit der Behandlung einer schweren Krankheit, z. B. einer Dekubitusbehandlung.
  • Es dient der Prävention bei schweren Funktionsstörungen, z. B. zur Vorbeugung von Hauterkrankungen bei Demenz oder geistiger Behinderung.

Bei privaten Krankenversicherungen hängt die Erstattung vom gewählten Tarif Ihres Angehörigen ab. Klären Sie deshalb zunächst mit der Versicherung ab, in welchem Umfang Inkontinenz-Produkte erstattet werden.

Was muss ich zuzahlen?
Verordnete Inkontinenz-Produkte sind bis auf die gesetzliche Zuzahlung für Sie kostenfrei. Die Zuzahlung beträgt monatlich 10 Prozent der Kosten, jedoch maximal zehn Euro pro Monat.

Um finanzielle Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Überforderungsklausel mit einer Belastungsobergrenze eingeführt. Die Summe aller Zuzahlungen – also auch die für andere Hilfsmittel, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte – darf auf das Kalenderjahr gerechnet zwei Prozent der Bruttoeinnahmen Ihres Angehörigen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen. Dazu zählen übrigens auch Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5.

Nach dem Erreichen der Belastungsgrenze können Sie Ihren Angehörigen von weiteren Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr von seiner Krankenkasse befreien lassen. Es ist daher wichtig, alle Belege zu sammeln. Da die Zuzahlungsquittungen personenbezogen sein müssen, achten Sie bitte darauf, dass die Quittungen immer mit dem Namen ihres Angehörigen versehen sind.

Wann wird eine Aufzahlung fällig?
Die Krankenkassen übernehmen eine medizinisch notwendige Versorgung Ihres Angehörigen mit Inkontinenz-Produkten. Es gibt allerdings auch Produkte, die den Komfort und das Wohlbefinden Ihres Angehörigen erheblich verbessern und Ihnen den Pflegealltag erleichtern, beispielsweise weil sie besonders einfach anzulegen sind.

Entscheiden Sie sich für eine höherwertige Versorgung mit modernen Inkontinenz-Produkten, müssen Sie die Differenz zwischen Kassenerstattung und tatsächlichem Preis selbst tragen. Die sogenannte wirtschaftliche Aufzahlung muss gegebenenfalls zusätzlich zur Zuzahlung geleistet werden – auch dann, wenn Ihr Angehöriger von der Zuzahlung für das laufende Kalenderjahr befreit ist. Vergessen Sie nicht, dass höherwertige Inkontinenz-Produkte Folgekosten vermeiden helfen, beispielsweise durch eine gesunde Haut und weniger Produktwechsel.

Wo löse ich das Rezept ein?
Das Rezept können Sie anschließend in Apotheken und Sanitätshäusern einlösen. Manche Krankenkassen nennen Ihnen auch einen Vertragspartner, von dem Sie die Inkontinenz-Produkte nach Hause geliefert bekommen. Fragen Sie daher unbedingt vorab bei der Krankenkasse nach, ob es Vertragspartner gibt, bei denen das Rezept eingelöst werden muss. Andernfalls kann die Kasse die Rezepteinlösung verweigern.